Mietbedingungen & Mietrichtlinien
Offenlegung gemäß der Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz
- • Buchung ist erst nach Zahlungseingang bestätigt und fixiert.
- • Mindestalter 18 Jahre und mindestens 6 Monate Führerscheinbesitz bei Fahrzeugen unter 500 PS und unter 100.000,00 € Neuwert.
- • Mindestalter 20 Jahre und mindestens 2 Jahre Führerscheinbesitz bei Fahrzeugen über 500 PS und über 100.000,00 € Neuwert.
- • Kaution 500,00 € (bei allen Fahrzeugen - PKW´s + Nutzfahrzeuge + Anhänger) und eine Monatsmiete (bei Langzeitmiete) ist bei Abholung in bar zu hinterlegen – bekommst du auch in bar zurück wenn das Fahrzeug schadenfrei, sauber (innen und außen) und mit gleichen Tankfüllstand zurück gebracht wird.
- • Selbstbehalt: 1.000,00 € (500,00 € Kaution + 500,00 € Selbstbehaltsnachzahlung) wird nur im Falle eines Schadens in Rechnung gestellt – bei Totalschaden zuzüglich extra 5.000,00 € Selbstbehalt + Berge- und Abschleppkosten, sowie Reifen- und Felgenschäden. Reifen- und Felgenschäden sind generell nicht versichert und müssen vom Kunden direkt bezahlt werden.
- • Überkilometer werden nur dann verrechnet, wenn über die vereinbarte Kilometerlaufleistung gefahren wird.
- • Für jegliche kurzfristige Änderung der Buchung bzw. Ergänzung oder Nachbuchung oder Nichteinhaltung der Mietvereinbarungen, insbesondere nach bereits erfolgter Rechnungslegung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € einbehalten bzw. zusätzlich in Rechnung gestellt
- • Bei Buchungsstornierungen nach Fixierung der Buchung durch bereits bezahlte oder gestellte Rechnungen fällt eine Stornogebühr von 10 % des Mietpreis + 50 € Bearbeitungsgebühr an.
- • Bei Buchungsstornierungen einen Tag vor Mietbeginn oder am selben Tag des Mietbeginn werden 50 % der Mietsumme + 50 € Bearbeitungsgebühr einbehalten bzw. in Rechnung gestellt.
- • Wenn die bereits bezahlte Buchung mit einen nachvollziehbaren Grund mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn lediglich verschoben und nicht storniert wird bleibt die bezahlte Summe als Guthaben stehen und es wird ein anderer möglicher Buchungstermin vereinbart
- • Es besteht die Möglichkeit im Vorfeld Kilometerpakete mit zu buchen. Kilometerpakete können auch während der Miete bis maximal 4 Stunden vor Mietende nachgebucht werden – deutlich günstiger als Überkilometer. Gebuchte Kilometerpakete werden nicht rückerstattet wenn die Kilometer während der Mietdauer nicht verfahren wurden.
- • Auslandfahrten sind im Vorfeld bekanntzugeben – es fallen dafür Zusatzkosten an 10 % vom Mietpreis pro Tag.
- • Zusatzfahrer sind im Vorfeld bekanntzugeben – es fallen dafür Zusatzkosten an 10 % vom Mietpreis pro Tag pro Fahrer – ohne Zusatzfahrermeldung besteht kein Versicherungsschutz.
- • Sollte das Fahrzeug aus unerklärlichen Gründen deutlich zu spät als vereinbart zurück gegeben werden, wird für jede angefangene Stunde 10 % vom Tagesmietpreis einbehalten bzw. zusätzlich in Rechnung gestellt.
- • Mietvertrag wird bei Abholung bzw. Zustellung vor Ort erstellt
- • Fahrzeuge sind GPS überwacht.
- • Striktes Rauchverbot in allen Fahrzeugen
- • Launchkontrollstarts, Driften und Rennstreckenbetrieb ist verboten
- • Das Mitführen von Tieren muss vereinbart werden und ist nur in geeigneten Boxen gestattet (können mit gemietet werden)
- • Alle Fahrzeuge verfügen über eine gültige digitale österreichische Autobahnvignette sowie die digitale Maut für die Brennerautobahn A13.
- • Schi- und Fahrradträger können zu den Fahrzeugen dazu gemietet werden
- • Fahrzeugabholung ist im Navista Gewerbepark – Halle 32 – Außerweg 2a – 6145 Navis
- • Sie können ihr Fahrzeug während der Mietdauer bei uns in der Halle oder am Parkplatz im Freien abstellen – es wird jedoch keine Haftung für Schäden durch Dritte übernommen.
Versicherungssumme und Selbstbehalt
Festgehalten wird, dass für den mietgegenständlichen PKW eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 15.000.000,00 sowie eine Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von EUR 1.000,00 (500,00 Kaution + 500,00 € Sebstbehaltnachzahlung) bis max. 1% des Bruttoneupreis des Fahrzeuges besteht. Bei Totalschaden zusätzlich 5.000,00 € Selbstbehalt + Berge- und Abschleppkosten. Reifen- und Felgenschäden sind generell nicht versichert und müssen vom Kunden direkt bezahlt werden.
Für den Fall, dass das Verschulden an einem Unfall unklar ist, ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Schaden über die Kaskoversicherung abzurechnen; diesfalls ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung zu bezahlen.
Er wird darauf hingewiesen, dass die am mietgegenständlichen PKW montierten Felgen samt Bereifung nicht versicherbar sind und der Mieter daher für den Fall eines Schadens an den Felgen und/oder Reifen diesen Schaden dem Vermieter in vollem Umfang zu ersetzen hat.
Obliegenheiten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass insbesondere kein Versicherungsschutz für (gerichtlich strafbare) vorsätzlich herbeigeführte Schäden sowie für die Fälle besteht, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wird, der Lenker die erforderliche Berechtigung zum Lenken des Fahrzeuges (Führerschein) nicht besitzt, wenn Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges nicht eingehalten werden oder mehr Personen als zulässig beförderte werden. In der Kaskoversicherung besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig verursachte Schäden. Ferner wird der Mieter darauf hingewiesen, dass im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls er hierzu nicht fähig ist, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen ist; bei Personen- und Sachschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen ist und der Versicherungsschutz bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entfällt.
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle aus einer Obliegenheitsverletzung resultierenden Schäden und hält den Vermieter für Schäden die Dritten entstehen vollkommen schad-, klag-, und exekutionslos.
Mietzins und maximale Fahrtstrecke; Kaution
Der gesamte Mietzins ist am Beginn des Mietverhältnisses zur Zahlung fällig. Die Verrechnung allfälliger Mehrkilometer ist vom Mieter unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Abrechnung durch den Vermieter zur Zahlung fällig.
Kaution: Der Mieter verpflichtet sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR / Monatsmiete in bar zu hinterlegen. Der erlegte Kautionsbetrag dient zur Abdeckung sämtlicher aus dem gegenständlichen Mietverhältnis anfallenden Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter, welcher Art auch immer. Ohne vorherige Kautionshinterlegung besteht kein Anspruch des Mieters auf eine Übergabe des Mietgegenstandes.
Aufrechnungsverzicht: Ausdrücklich ausgeschlossen wird jegliche Art von Aufrechnung von Ansprüchen des Mieters gegen den Mietzins; davon ausgenommen sind konnexe Ansprüche, Ansprüche, die gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt worden sind.
Verwendung/Übernahme des Mietgegenstandes
Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand lt. Pkt. 1. dieses Vertrages nur im Rahmen von Fahrten innerhalb des österreichischen Staatsgebietes zu verwenden. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausschließlich selbst zu lenken und nicht an dritte Personen weiterzugeben oder lenken zu lassen, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine Person angeführt ist, welche den Mietgegenstand neben dem Mieter lenken wird. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass der Mietgegenstand neben dem Mieter noch von nachfolgender Person (nachfolgend auch kurz als „Lenker“ bezeichnet) gelenkt werden wird, wobei der Mieter für das Verhalten dieses Lenkers im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges wie für sein eigenes haftet.
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an in diesem Vertrag nicht schriftlich angeführte Personen ist nicht zulässig.
Der Mietgegenstand ist vom Mieter am Beginn der Mietdauer nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Vermieter am in diesem Vertrag angeführten Sitz des Vermieters zu übernehmen.
Einvernehmlich festgehalten wird, dass der Mietgegenstand in neuwertigem Zustand mängelfrei vom Mieter übernommen wurde. Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand vor Übernahme entsprechend in Augenschein genommen zu haben. Der Mieter hat das Fahrzeug auch im Rahmen einer Probefahrt getestet. Der in diesem Vertrag beschriebene Zustand des Mietgegenstandes ist dem Mieter daher bekannt.
Der Mieter bzw. oben angeführte Lenker hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und seine Fahrweise so einzurichten, dass eine Beschädigung oder übermäßige Abnützung vermieden wird. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu nutzen, insb. ist der Mieter zur ständigen Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes und des Reifendruckes verpflichtet. Der Mieter haftet für jegliche, wie immer geartete Beschädigung bzw. jeden während der Mietdauer eintretenden Schaden am Mietgegenstand, sofern ihn oder den oben angeführten Lenker daran zumindest ein leichtes Verschulden trifft. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass es sich beim Mietgegenstand um ein Nichtraucherfahrzeug handelt und das Rauchen im Fahrzeug daher verboten ist.
Der Mieter verpflichtet sich sämtliche für den Betrieb und die Benützung des Mietgegenstandes gültigen Regeln (Verkehrsvorschriften etc.) einzuhalten und alle aus einer Übertretung gesetzlicher Vorschriften (z.B. der StVO) zur Vorschreibung gelangenden Verwaltungsstrafen bzw. Strafen welcher Art auch immer unverzüglich zu bezahlen bzw. den Vermieter diesbezüglich vollkommen schad-, klag- und exekutionslos zu halten. Ferner haftet der Mieter für alle mit dem Fahrzeug während der Mietdauer begangenen Besitzstörungen und hält den Vermieter diesbezüglich schad-, klag-, und exekutionslos.
Für den Fall eines Unfalles hat der Mieter bzw. der oben angeführte Lenker alle ihn nach dem Versicherungsvertrag treffenden Obliegenheiten (vgl. Pkt. 1. dieses Vertrages) genau zu befolgen und den Vermieter unverzüglich zu verständigen und sich exakt an dessen Weisungen hinsichtlich der Reparatur des Mietgegenstandes zu halten.
Instandhaltung, Reparaturarbeiten, Mängelanzeige
Die Kosten der Instandhaltung, der aufgrund von gewöhnlichem Verschleiß bzw. technischer Defekte anfallenden Reparaturarbeiten sowie der jährlichen Überprüfung (§ 57a KFG) werden vom Vermieter getragen. Der Mieter ist nicht berechtigt Arbeiten oder Reparaturen am Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters auszuführen oder ausführen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mietzinsbefreiung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB wird einvernehmlich zur Gänze ausgeschlossen.
Die Kosten für Betriebsmittel (insb. Kraftstoff bzw. Strom, Motoröl, Scheibenreiniger bzw. -frostschutz) werden allein und endgültig vom Mieter getragen.
Rückstellung des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand ist am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses an dem in diesem Vertrag angeführten Sitz des Vermieters nach vorheriger Terminvereinbarung zurückzustellen und dem Vermieter förmlich zu übergeben.
Der Mietgegenstand ist vom Mieter in jenem Zustand zurückzustellen, wie er diesen übernommen hat, dies mit Ausnahme der üblichen Abnutzung. Für den Fall, dass der Mietgegenstand (innen und außen) nicht vollkommen gereinigt und ohne Geruchsbeeinträchtigungen zurückgestellt wird, ist der Mieter zum Ersatz der Reinigungskosten nach Aufwand verpflichtet.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Mietgegenstand ist am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses an dem in diesem Vertrag angeführten Sitz des Vermieters nach vorheriger Terminvereinbarung zurückzustellen und dem Vermieter förmlich zu übergeben.
Der Mietgegenstand ist vom Mieter in jenem Zustand zurückzustellen, wie er diesen übernommen hat, dies mit Ausnahme der üblichen Abnutzung. Für den Fall, dass der Mietgegenstand (innen und außen) nicht vollkommen gereinigt und ohne Geruchsbeeinträchtigungen zurückgestellt wird, ist der Mieter zum Ersatz der Reinigungskosten nach Aufwand verpflichtet.
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Vermieters
Die Vertragsteile vereinbaren die Einbeziehung der auf der Rückseite dieses Mietvertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters in das gegenständliche Vertragsverhältnis. Allfällige AGB des Mieters werden nicht Vertragsinhalt.